Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftigen geschäftlichen
Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
2. Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht übertragbar.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche
personenbezogene Daten erfassen, speichern und verarbeiten.
2. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und oder
Gewicht, an Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten, auch in Angaben der Lieferwerke,
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur
Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
2. Mit der Bestellung einer Ware - auch auf elektronischem Wege - erklärt der Kunde verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich,
elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße
Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der
Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Bei Preis- und Kostenerhöhung
zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende
angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten
Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung
die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Es steht uns frei, bei Bestellungen unterhalb eines Waren-Nettowertes von 300,00 Euro einen
Mindermengenzuschlag zu erheben.
3. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung
vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde
bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies
technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige
Lieferungen.
3. Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit
und Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu
vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die
hiervon betroffene Vertragspartei berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet
7. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
8. Wir sind berechtigt zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen und eine
Transportsicherungspauschale zu berechnen.
9. Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger
Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware
wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von
Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen4. Gewährleistung
1. Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung
schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder
gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie
sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw.
uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle
Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.
5. Haftungsbeschränkungen
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,
wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, soweit nicht gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB eine
längere Frist gilt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen (§ 478 BGB). In den
Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, per Vorkasse zu bezahlen.
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
2. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet, Wechsel nehmen wir nur
vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung,
Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben, Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis
dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest-
und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den
Warenkreditversicherer, bei Scheck- oder Wechselprotesten und sonstigem vertragswidrigen Verhalten
unseres Kunden können wir von allen Vertragen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten
fordern, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, sowie weitere Verzugsschäden einschließlich der
Verzugszinsen geltend machen.
6. Anschriftenänderungen, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die
wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller
Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.7. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die
folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert
unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
2. Alle gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum
unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter und verlängerter)
erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird,
solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen
verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur solange kein
Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt ist und es kann sonst nur widerrufen werden, wenn
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden
gegen Dritte zu verlangen In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, -
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
6. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung
mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen auszuhändigen Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der
Abtretung zu benachrichtigen.
8. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-
Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs - und
Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand September 2014